Ab wann können Nutzende den Verbrauch eines Kalendermonats einsehen?
Die monatlichen unterjährigen Verbrauchsinformationen werden in der Regel bis spätestens zum 15. des Folgemonats bereitgestellt.
Die monatlichen unterjährigen Verbrauchsinformationen werden in der Regel bis spätestens zum 15. des Folgemonats bereitgestellt.
Die Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen setzt voraus, dass die Verbrauchsdaten der Nutzer jeweils für den gesamten Monat vorliegen, für den die unterjährigen Verbrauchsinformationen ...[mehr]
Gemäß den Empfehlungen des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vom Dezember 2021 ist in Wohnungseigentümergemeinschaften der Wohnungseigentümer zur Einhaltung der ...[mehr]
Grundsätzlich gibt es keine Unterscheidung. Die unterjährigen Verbrauchsinformationen müssen sowohl bei Mietverwaltung wie auch bei WEG-Verwaltung immer den jeweiligen Nutzenden der Wohnung ...[mehr]
Nein, in solchen Fällen müssen keine unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden.
Die Vorgaben gelten auch für gewerblich genutzte Mieteinheiten, solange sie in den Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung fallen.
Es besteht eine Informationspflicht. Seit Februar 2022 müssen Vermietende rückwirkend für Januar ihren Nutzenden proaktiv die unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitstellen. Voraussetzung für die ...[mehr]
Die Regelungen der Heizkostenverordnung sind bei Vorliegen der gerätetechnischen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen gesetzlich verpflichtend. Nutzenden steht kein Recht ...[mehr]
Die alleinige Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchinformationen im Nutzerportal oder in der App BRUdirekt genügt nicht. Nutzende müssen regelmäßig darüber informiert werden, dass ...[mehr]
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