Wurde Ihre Liegenschaft erstmalig nach dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, sind Sie lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen aus dem Gesetz entbunden (Stand: 09.2023).
Wenn jedoch der erstmalige Anschluss beispielsweise am 01.07.2023 erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt eine Beheizung über einen fossilen Brennstoff erfolgte, muss die CO2– Kostenaufteilung für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 gemäß den Vorgaben aus dem CO2KostAufG erfolgen.