Wenn Ihre Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben, wie einem Anschluss- und Benutzungszwang, unterliegt und somit Maßnahmen zur Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung über die Heizanlage verhindert werden, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten um die Hälfte.