Nein, die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen gilt erst, wenn entsprechende fernablesbare Erfassungsgeräte für die Heiz- bzw. Warmwasserkostenabrechnung verbaut sind.
Alle nicht fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräte müssen gemäß Heizkostenverordnung bis spätestens Ende 2026 durch fernablesbare Erfassungsgeräte ersetzt werden.