Die Kosten der unterjährigen Verbrauchinformationen sind laut Heizkostenverordnung umlagefähig. Eine Beauftragung erfolgt immer für eine gesamte Liegenschaft, umfasst also alle Nutzenden, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt, diese Informationen bereitzustellen. Die Umlage erfolgt daher in der Regel auch auf alle Nutzenden.