Nein: Der Rauchmelder kann keine personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erheben. Folglich kann er auch keine personenbezogenen Daten übertragen.
Dies wurde bereits in zwei Gerichtsurteilen bestätigt (Amtsgericht und Landgericht Köln). Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 8.12.2015 einstimmig die Verfassungsbeschwerde eines Mieters gegen den Rauchmelder nicht zur Entscheidung anzunehmen.