In der Regel ist die Ablesung einmal jährlich zu einem mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter vereinbarten Zeitpunkt nötig. In die Wohnung der Mieter muss der Ableser nur bei Geräten ohne integrierte Funktechnologie. Der genaue Termin wird den Bewohnern per Hausaushang oder Benachrichtigungskarte mitgeteilt. Findet ein Bewohnerwechsel statt, so kann eine weitere Ablesung, die sogenannte Zwischenablesung, erforderlich sein.