Die Aufteilung der CO₂-Kosten ist auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die angefallenen CO₂-Kosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff (Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme) vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt. Für BRUNATA-METRONA-Kunden haben wir eine entsprechende Abrechnungslösung für das Abrechnungsjahr 2023 entwickelt.