Kann der Warmwasser- oder Wärmeverbrauch von Nutzenden wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, schreibt § 9a (1) der HKVO eine Schätzung vor.
Dabei stehen nach diesem Paragraphen drei Schätzverfahren gleichberechtigt zur Verfügung:
- Die Schätzung des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen.
- Die Schätzung nach vergleichbaren anderen Räumen im selben Abrechnungszeitraum.
- Die Schätzung nach dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppe.
Die Heizkostenverordnung legt jedoch nicht fest, wann welches Verfahren anzuwenden ist. Wir versuchen deshalb situationsabhängig das plausibelste Schätzverfahren anzuwenden.