Mit dem Gesetz soll eine gerechte Verteilung der entstandenen CO2-Kosten, entsprechend den jeweiligen Einflussmöglichkeiten, zwischen Vermietern und Mietern erfolgen.

Außerdem soll der Anschluss an Fernwärme gefördert werden, denn Liegenschaften, die ab dem 01. Januar 2023 erstmalig an die Fernwärme angeschlossen sind, sind gemäß § 2 Absatz 3 CO2KostAufG von den Pflichten des Gesetzes entbunden.

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