Die Regelungen der Heizkostenverordnung sind bei Vorliegen der gerätetechnischen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen gesetzlich verpflichtend. Nutzenden steht kein Recht zu, die unterjährigen Verbrauchsinformationen „abzubestellen“. Die Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen erfolgt daher immer für die gesamte Liegenschaft. Eine Beschränkung der Beauftragung auf einzelne Nutzeinheiten einer Liegenschaft ist nicht möglich.