Die Pflicht zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen nach § 6a der novellierten Heizkostenverordnung besteht unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten grundsätzlich dann, wenn Ihre Liegenschaft mit fernablesbaren Erfassungsgeräten und einem Gateway zur Fernübertragung der Ablesewerte ausgestattet ist.