Betroffen sind ausschließlich Wasser-, Wärme- und Kältezähler, die nach dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden. Dies betrifft sowohl die erstmalige Ausstattung mit Geräten als auch den Austausch bereits vorhandener Messgeräte aufgrund ablaufender Eichfristen oder wegen eines Defekts.