Hinweise zum Energieausweis
Bestellung des Energieausweises
BRUNATA-METRONA erstellt Ihren Energieausweis ohne eine aufwendige Vor-Ort-Begehung. Damit das reibungslos gelingt, benötigen wir Bildmaterial zusätzlich zu Ihren Angaben. Die Fotos vermitteln unseren Sachverständigen einen aussagekräftigen Eindruck der energetischen Gegebenheiten des Objektes. Und was haben Sie davon? Sie sparen sich Zeit und Kosten für Ortsbegehungen, denn Datenübermittlung und Einschätzung realisieren wir digital und toolgestützt.
Achten Sie bei der Bildauswahl auf Folgendes:
- Die Bilder sollen den energetischen Zustand des Gebäudes widerspiegeln.
- Machen Sie Aufnahmen von der Gebäudehülle.
- Nehmen Sie unterschiedliche Perspektiven ein: Fassadenseite, Fenster, Dach, Obergeschossdecke, Kellerdecke bei unbeheizten Kellern, Heizungsanlage inkl. Heizrohre in unbeheizten Kellern, identifizierte Schwachstellen des Objektes, angebaute, umgebaute oder modernisierte Gebäudeabschnitte.
Gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind in Abhängigkeit von der Energieträgerart für die Wärmeerzeugung ggf. weitere Fragen zu beantworten, um die CO2-Emissionen zu ermitteln. Diese nehmen wir in Ihren neuen Energieausweis auf und erhöhen so die Informationsdichte für Ihre Klienten. Ebenfalls relevant: Angaben über prüfpflichtige Klima- und Lüftungsanlagen und Daten für die nächste Inspektion. Basierend auf diesen Informationen erstellen wir den Energieausweis und geben Ihnen Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes. Der Energieausweis gilt für 10 Jahre.
Um Ihre Bestellung online aufgeben zu können, müssen die Angaben vollständig sein und das Bildmaterial zum Hochladen bereitstehen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Grundlage für die Erstellung von Energieausweisen ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner zum Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung.Neu im GEG im Vergleich zur Energieeinsparverordnung ist, dass Immobilienbetreiber die Pflicht haben, für die Erstellung eines Energieausweises Bildaufnahmen einzureichen. Damit werden aufwändige Begehungen vermieden, die insbesondere den Verbrauchsausweis stark verteuern würden. Die Aufnahmen von Gebäudebestandteilen müssen es ermöglichen, die energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu beurteilen. Dazu zählen beispielsweise Fassade, Fenster, Dach bzw. oberste Geschossdecke, die Kellerdecke bei unbeheizten Kellern, die Heizungsanlage inkl. Heizrohre im unbeheizten Keller, identifizierte energetische Schwachstellen des Objektes oder angebaute, umgebaute oder modernisierte Gebäudeabschnitte.
Je nach Energieträgerart bei der Wärmeerzeugung gibt es weiterführende Fragen zur Ermittlung der CO2-Emissionen. Letztere werden in den neuen Energieausweisen verpflichtend aufgelistet, was den Informationsgehalt erhöht. Gemeinsam mit den Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes sollen die Informationen die Betreibenden in die Lage versetzen, effizient zum Klimaschutz beizutragen.
Weiterhin müssen die Betreibenden Auskunft über die Verwendung von prüfpflichtigen Klima- und Lüftungsanlagen und deren Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion angeben. Dazu zählen alle Anlagen, deren Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW liegt.
Registriernummern für jeden Ausweis
Jeder Energieausweis erhält eine individuelle Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Der Gesetzgeber hat die Registriernummern mit dem Ziel eingeführt, die Energieausweise eindeutig zuzuordnen und deren Qualität zu kontrollieren. Anhand der Registriernummern können Stichprobenkontrollen durch das DIBt sowie die Landesbehörden bis zu zwei Jahren nach Ausstellung des Energieausweises durchgeführt werden.
Vorlage des Energieausweises bei Besichtigung
Der Energieausweis muss bei der Besichtigung vorgelegt oder deutlich sichtbar ausgelegt/ausgehängt werden.
Übergabe des Energieausweises bei Vertragsabschluss
Der Energieausweis muss bei Kauf oder Miete ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen
Seit dem 01.05.2014 sind Vermietende und Verkaufende verpflichtet, bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien bestimmte Informationen aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert) anzugeben. In einer Immobilienanzeige müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
- Der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude (bei Wohngebäuden für Wärme, bei Nichtwohngebäuden für Wärme als und für Strom jeweils getrennt)
- Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
- Bei Wohngebäuden: das Baujahr des Gebäudes
- Bei Wohngebäuden: die Energieeffizienzklasse
Fehlende Angaben zur energetischen Qualität von Immobilien werden in kommerziellen Anzeigen als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belegt.
Farbskala & Effizienzklasse
Der Energieausweis enthält eine Farbskala, diese weist ein Maximum von 250 kWh/m² aus. Gebäude werden damit analog zu Haushaltsgeräten in Effizienzklassen von A+ (energetisch gut) bis H (energetisch schlecht) eingestuft.
Zusätzlich weist der Ausweis den Primärenergieverbrauch aus:
Energieeffizienzklasse Endenergie
[Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]
A+ ≤ 30 kWh/(m² a)
A ≤ 50 kWh/(m² a)
B ≤ 75 kWh/(m² a)
C ≤ 100 kWh/(m² a)
D ≤ 130 kWh/(m² a)
E ≤ 160 kWh/(m² a)
F ≤ 200 kWh/(m² a)
G ≤ 250 kWh/(m² a)
H > 250 kWh/(m² a)
Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten des GEG ausgestellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit, sofern diese nicht älter als 10 Jahre sind. Für detaillierte Informationen finden Sie hier den kompletten Text des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes.