Pflichten je Bundesland
Führen Sie den Mauszeiger auf das gewünschte Bundesland, um die dort geltende Bauordnung zu lesen.
Baden-Württemberg
§ 35 Wohnungen (3) – Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
Berlin
§ 43 Abs. 3 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler – Bauordnung für Berlin
Jede Wohnung muss einen eigenen Kaltwasserzähler haben. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2030 mit eigenen Kaltwasserzählern auszustatten. Dies gilt nicht, wenn die Anforderung nach Satz 2 nur mit einem unverhältnismäßig hohen Mehraufwand erfüllt werden kann.
Bremen
§ 43 (3) sanitäre Anlagen, Wasserzähler – Bremische Landesbauordnung
(3) 1 Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. 2 Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden
Hamburg
§ 45 (4) Wohnungen – Hamburgische Bauordnung
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.
Hessen
§ 46 (2) Sanitäre Anlagen – Hessische Bauordnung
1. Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauchs haben.
2. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Mecklenburg-Vorpommern
§43 (2) Sanitäre Anlagen, Wasserzähler – Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Niedersachsen
§ 41 (3) Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle – Niedersächsische Bauordnung
1. Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.
2. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Nordrhein-Westfalen
§ 43 (2) Sanitäre Anlagen, Wasserzähler – Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
1. Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben.
2. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Rheinland-Pfalz
§ 44 (6) Wohnungenz – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben.
Saarland
§ 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser – Landesbauordnung Saarland
2. Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Kaltwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
Sachsen
§42 (2) Sanitäre Anlagen, Wasserzähler – Sächsische Bauordnung
1. Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.
2. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Schleswig-Holstein
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler – Bauordnung für das Land Schleswig-Holstein
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, Wohnungen ohne eigene Wasserzähler im Rahmen einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasserinstallationen im Gebäude mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Abweichungen sind zuzulassen, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Thüringen
§46 (2) Wasserzähler – Thüringer Bauordnung
In jeder Wohnung muss ein eigener Wasserzähler vorhanden sein. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.