Rauchmelder – Sie sind in der Pflicht
Als Eigentümer oder Verwalter sind Sie für die Montage der Rauchmelder, gemäß den Regelungen der Landesbauordnung, verantwortlich. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Erstmontage sondern auch den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchmelder durch rechtskonforme Geräte: Die jährliche Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt in einigen Bundesländern den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer oder Verwalter übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Beim Eigentümer oder Verwalter verbleibt die sogenannte Sekundärhaftung aufgrund der Verkehrssicherungspflicht: Nach der ständigen Rechtsprechung ist derjenige, den eine gesetzliche Pflicht trifft, verpflichtet, bei Übertragung der eigenen Pflichten auf einen Dritten, wie z.B. den Bewohner, zu gewährleisten, dass dieser physisch und psychisch in der Lage ist, die ihm übertragenen Pflichten überhaupt und während der gesamten geplanten Übertragungsdauer mangelfrei zu erfüllen.
Pflichten je Bundesland
Führen Sie den Mauszeiger auf das gewünschte Bundesland, um die dort geltende Bauordnung zu lesen.
Baden-Württemberg
§ 15 (7) Brandschutz – Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Bayern
Art. 46 (4) Wohnungen – Bayerische Bauordnung
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Berlin
§ 48 Abs. 4 Bauordnung für Berlin
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Brandenburg
§ 48 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Bremen
§ 48 (4) Wohnungen – Bremische Landesbauordnung
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Hamburg
§ 45 (6) Wohnungen – Hamburgische Bauordnung
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Hessen
§ 14 (2) Brandschutz – Hessische Bauordnung
Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,
2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.
Mecklenburg-Vorpommern
§48 (4) Wohnungen – Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Niedersachsen
§ 44 (5) Wohnungen – Niedersächsische Bauordnung
1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3 In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
4 Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Nordrhein-Westfalen
§ 47 Wohnungen – Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(3) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Rheinland-Pfalz
§ 44 (8) Wohnungen – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
Saarland
§ 46 (4) Wohnungen – Landesbauordnung Saarland
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Sachsen
§47 (4) Aufenthaltsräume – Sächsische Bauordnung
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen fuhren, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.
Sachsen-Anhalt
§47 (4) Wohnungen – Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
Schleswig-Holstein
§ 49 (4) Wohnungen – Bauordnung für das Land Schleswig-Holstein
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Thüringen
§48 (4) Wohnungen – Thüringer Bauordnung
Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.
Unterschiedliche Fristen und Pflichten in den Bundesländern
Land | Neubauten | Bestandsbauten | Quelle |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 2013 | 31.12.2014 | § 15 Abs. 7 LBO-BW |
Bayern | 2013 | 31.12.2017 | § 46 Abs. 4 BayBO |
Berlin | 2017 | 31.12.2020 | § 48 Abs. 4 BauO Berlin |
Brandenburg | 2016 | 31.12.2020 | § 48 Abs. 4 BbgBO |
Bremen | 2010 | 31.12.2015 | § 48 Abs. 4 BremLBO |
Hamburg | 2006 | 31.12.2010 | § 45 Abs. 6 HBauO |
Hessen1 | 2005 | 31.12.2014 | § 14 Abs. 2 HBO |
Mecklenburg-Vorpommern | 2006 | 31.12.2009 | § 48 Abs. 4 LBauO M-V |
Niedersachsen | 2012 | 31.12.2015 | § 44 Abs. 5 NBauO |
Nordrhein-Westfalen | 2013 | 31.12.2016 | § 47 Abs. 3 BauO NRW |
Rheinland-Pfalz | 2003 | 12.07.2012 | § 44 Abs. 8 LBauO |
Saarland | 2004 | 31.12.2016 | § 46 Abs. 4 LBauO |
Sachsen | 2016 | 31.12.2023 | § 47 Abs. 4 SächsBO |
Sachsen-Anhalt | 2009 | 31.12.2015 | § 47 Abs. 4 BauO LSA |
Schleswig-Holstein | 2005 | 31.12.2010 | § 49 Abs. 4 LBauO |
Thüringen | 2008 | 31.12.2018 | § 48 Abs. 4 ThürBO |
Diese Räume müssen Sie ausstatten
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Fluchtweg dienen, mit einem Rauchmelder ausgestattet sein müssen (Mindestausstattung). Die Mindestanzahl der benötigten Rauchmelder wird durch die jeweilige Landesbauordnung definiert.
Wir empfehlen Ihnen eine optimale Ausstattung der Wohnung vorzunehmen, also auch Wohnzimmer oder Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Nur so bleibt gewährleistet, dass auch nach einer Raumnutzungsänderung die Ausstattung mit Rauchmeldern zu jedem Zeitpunkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Was geschieht mit Gemeinschaftsräumen?
Die Ausstattung von gemeinschaftlich genutzten Bereichen ist derzeit nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die DIN 14676 argumentiert hierzu wie folgt: „Diese Räume sind keiner Wohnung direkt zugeordnet und auch nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen. In den Zeiten, in denen Personen sich darin aufhalten, ist davon auszugehen, dass die Personen über ihre volle Wahrnehmungsfähigkeit verfügen und in der Lage sind, rechtzeitig Gefahren zu erkennen, um entsprechend angepasst reagieren zu können.“
Anmerkung:
- Erfolgt eine Ausstattung der Gemeinschaftsräume mit Rauchmeldern, sind die Bewohnende über das richtige Verhalten im Brandfall zu informieren.
- Erhöhte Staubentwicklung, Zugluft etc. in diesen Bereichen können unter Umständen zu Fehlalarmen führen.