Altersgrenze für fossile Heizsysteme
Mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) erhalten Öl- und Gasheizungen ein „Verfallsdatum“. Diese Heizsysteme müssen nun ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Nur noch bis Ende 2025 dürfen neue Ölheizungen als alleinige Wärmelieferanten eingebaut werden. Tipp: Das Alter der Heizung finden Sie in der Regel auf dem Typenschild am Heizkessel.
Aber es gibt Ausnahmen: Öl-Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel dürfen weiterbetrieben werden, ebenso heiztechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt. Auch wenn das Gebäude nicht über einen Gas- oder Fernwärmeanschluss verfügt und eine anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, darf weiter mit Öl geheizt werden. Vorsicht: Bei Verstößen werden Bußgelder von bis zu 50.000 Euro fällig.