Die Kosten für die jährliche Rauchmelder-Inspektion sind im Wohnraummietverhältnis als “sonstige Betriebskosten” im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf Mietende umlegbar. Sie fallen unter die vertragliche Umlagevereinbarung, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen vorsieht. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 5. Oktober 2022 (Az. VIII ZR 117/21) festgestellt.