BGH-Urteil: Rauchmelder-Inspektion ist umlagefähig
Die Kosten für die jährliche Rauchmelder-Inspektion sind im Wohnraummietverhältnis als “sonstige Betriebskosten” im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf Mietende umlegbar. Sie fallen unter die vertragliche Umlagevereinbarung, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen vorsieht. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 5. Oktober 2022 (Az. VIII ZR 117/21) festgestellt.
![BGH-Urteil Rauchmelder-Inspektion](https://www.brunata-metrona.de/wp-content/uploads/BRUNATA-METRONA_BGH_Urteil_Rauchmelder-Inspektion.jpg)