Energiesicherungs­verordnungen in Kraft

Veröffentlicht am: 06.12.2022
Die Bundesregierung hat im August zwei Verordnungen beschlossen, die dazu beitragen sollen, kurz- und mittelfristig Energie einzusparen und dadurch die Sicherstellung der Energieversorgung zu unterstützen.

Energiesicherungsverordnungen in Kraft EnSikuMaV

Die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gilt befristet für die Heizperiode im Winter 2022/2023 bis zum 28.02.2023. Die Verordnung schreibt Energielieferanten und Eigentümern von Wohngebäuden, die mit Gas oder Fernwärme beheizt werden, eine Informationspflicht über Preissteigerungen vor.

Außerdem ordnet sie Maßnahmen zur Einsparung von Heizwärme in öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Gebäuden an. Dazu gehören Verbote für die Beheizung von Gemeinschaftsräumen und Schwimmbecken oder Höchstwerte für Temperaturen von Arbeitsräumen. Nähere Informationen zur EnSikuMaV finden Sie hier.

EnSimiMaV

Die Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) verpflichtet Gebäudeeigentümer und Unternehmen zur mittelfristigen Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen. Sie ist bis zum 30.09.2024 befristet.

Die Verordnung schreibt für Gebäude, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, Heizungsprüfungen und -optimierungen vor. Zudem wird für größere Gebäude die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs verpflichtend. Unternehmen werden durch die EnSimiMaV verpflichtet, in Energieaudits oder Energie- oder Umweltmanagementsystemen identifizierte Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.