Heizungsgesetz tritt in Kraft
Nach zähen Verhandlungen hat der Gesetzgeber die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. In den Medien als Heizungsgesetz bekannt, tritt sie zum 1. Januar 2024 in Kraft. Vorrangiges Ziel ist es, den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu erhöhen. Für Eigentümer und Verwaltende ist es wichtig zu wissen, in welchen Situationen sie unmittelbar tätig werden müssen und was längerfristig auf sie zukommt.
Strom für Wärmepumpen muss abgerechnet werden
Aufgrund der Vorschriften des GEG wird die Heizkostenverordnung dahingehend angepasst, dass ab sofort auch der Strombedarf von Wärmepumpen mittels einer Heizkostenabrechnung abgerechnet werden muss. Bisher waren Wärmepumpen gemäß HeizkostenV §9 Abs. 1 (3)a aus der Pflicht zur Abrechnung über die Heizkostenabrechnung ausgenommen.
Durch die Pflicht müssen Eigentümer nun aktiv werden und eine Abrechnung für Wärmepumpen veranlassen. Anderenfalls steht den Bewohnenden ein Kürzungsrecht i.H.v. 15 Prozent der Stromkosten zu, die für die Erzeugung von Wärme und Warmwasser im Rahmen der Betriebskostenabrechnung veranschlagt werden, da es sich dann um eine nicht-verbrauchsabhängige Abrechnung handelt.
Hydraulischer Abgleich
Die Vorgaben zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung aus der nur befristet geltenden Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) werden verstetigt.
Als wesentliche Optimierungsmaßnahme ist der hydraulische Abgleich vorgesehen. Darunter versteht man eine definierte Zuweisung der jeweils pro Heizfläche notwendigen Wassermenge. Diese garantiert, dass alle Räume unabhängig von ihrer Entfernung zur Umwälzpumpe bestimmungsgemäß versorgt werden. Nur auf diese Weise kann eine effiziente Anlagenfunktion sichergestellt werden. Das erhöht insgesamt den Wohnkomfort und bringt weitere Vorteile mit sich:
- Energieeinsparungen bis zu 10 %
- Senkung von CO2-Emissionen in Deutschland um 10 Mio. Tonnen
- Senkung der Stromkosten für die Pumpe
- Vermeidung von Fließgeräuschen
Die Regelungen gelten für Gebäude mit mehr als sechs vermieteten Wohnungen.
Heizungstausch
Wichtig ist: Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich.
In Neubaugebieten dürfen ab Januar 2024 nur noch Heizungen verbaut werden, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Bestandsbauten und für Neubauten in Baulücken gilt die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung. Hier tritt das GEG erst in Kraft, wenn ein solcher Wärmeplan vorliegt. Großstädte müssen diesen Plan spätestens zum 30. Juni 2026 abgeschlossen haben, Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern zum 30. Juni 2028.
Die Vorschriften enthalten zur Vermeidung sozialer Härten zahlreiche Ausnahmen, Übergangsregelungen und Fördermöglichkeiten. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt auf seiner Website eine Liste mit Antworten auf die häufigsten Fragen bereit:
BMWK: Erneuerbares Heizen – GEG – Häufig gestellte Fragen (FAQ)