WEG: Unterschiedliche Erfassungsgeräte, fehlende Vorerfassung
Der BGH urteilt, dass in einer Wohnungseigentumsanlage die Differenzberechnung zum Einsatz kommen kann, wenn die Wohneinheiten mit unterschiedlichen Erfassungsgeräten ausgestattet sind und keine separaten Zähler zur Vorerfassung der Nutzergruppen existieren (V ZR 214/21). Im vorliegenden Fall wurde der Wärmeverbrauch teilweise durch Wärmemengenzähler und zum anderen Teil mit Heizkostenverteilern erfasst. Ein Eigentümer hatte gegen die Abrechnung geklagt, um die Gemeinschaft dazu zu bewegen, in der gesamten Anlage Wärmemengenzähler zu installieren.