WEG: Unterschiedliche Erfassungsgeräte, fehlende Vorerfassung
Der BGH urteilt, dass in einer Wohnungseigentumsanlage die Differenzberechnung zum Einsatz kommen kann, wenn die Wohneinheiten mit unterschiedlichen Erfassungsgeräten ausgestattet sind und keine separaten Zähler zur Vorerfassung der Nutzergruppen existieren (V ZR 214/21). Im vorliegenden Fall wurde der Wärmeverbrauch teilweise durch Wärmemengenzähler und zum anderen Teil mit Heizkostenverteilern erfasst. Ein Eigentümer hatte gegen die Abrechnung geklagt, um die Gemeinschaft dazu zu bewegen, in der gesamten Anlage Wärmemengenzähler zu installieren.
Das Gericht stellte zwar einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung fest, der die Vorerfassung festlegt, konnte aber keine Grundlage für eine Verteilung nach Fläche oder eine Schätzung erkennen. Diese Verfahren sind im Zusammenhang mit fehlender Vorverteilung nämlich nur im Wohnraummietrecht relevant. Dort stünde dem Mietenden ein Kürzungsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Verbrauchsabrechnung zu. Dieses Kürzungsrecht existiert im Wohnungseigentumsrecht nicht. Die Wohnungseigentümer haben im Rahmen der ihnen obliegenden ordnungsmäßigen Verwaltung (vgl. § 21 Abs. 4 WEG aF) die Möglichkeit, die Installation der Wärmemengenzähler durchzusetzen, die für eine korrekte Vorverteilung erforderlich sind.