Verlängerung der Eichfristen durch Bundesrat beschlossen
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) vom 9. Juni 2021 bewirkt Änderungen in der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Die am 17.09.2021 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen treten am 3.11.2021 in Kraft. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Regelungen zur Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kälte-, Kaltwasser- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre (für Wärme-, Kälte- und Warmwasserzähler galten bisher fünf Jahre). Damit werden die Austauschzyklen der Zähler vereinheitlicht und die Verbraucher entlastet.
Nachhaltig und komfortabel für Verbraucher
Die neue Mess- und Eichverordnung unterstützt unsere Initiativen für Klima- und Umweltschutz: Messgenauigkeit, Zuverlässigkeit sowie eine lange Lebensdauer stehen bei unserer Geräteentwicklung immer im Vordergrund. Unsere Geräte haben wir technisch überarbeitet, um den zuverlässigen Betrieb über die verlängerten Einsatzperioden zu gewährleisten. Wir gestalten den gesamten Produktlebenszyklus ressourceneffizient – von der Gerätekonzeption, Wahl der Materialien, über die Herstellung, den Einbau und den Betrieb bis hin zur Rücknahme der Geräte und deren Wiederaufbereitung.
Was bedeutet das für Eigentümer und Verwalter?
Weniger Termine in Ihren Liegenschaften
Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen auf sechs Jahre verringert sich die Anzahl von Montageterminen für Gerätewechsel. Dies gilt auch für bereits installierte Messgeräte, deren Eichfrist sich ebenfalls auf 6 Jahre verlängert.
Mit uns sind Sie gut vorbereitet
Wir setzen gesetzliche Änderungen frühzeitig in unseren Geschäftsprozessen um und bieten Ihnen zuverlässig Rechtsicherheit. Mit der Verlängerung der Eichfristen von 5 auf 6 Jahre profitieren Sie mit unseren wirtschaftlichen Erfassungslösungen von einheitlichen Austauschterminen. Das betrifft unsere Messgeräte für Kalt- und Warmwasser ebenso wie für Wärme und Kälte.