Verwendung ungeeichter Messgeräte nach §§ 31, 33 MessEG
Gemäß den Vorgaben der §§ 31 und 33 des MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet und die damit ermittelten Messwerte nicht für die Abrechnung herangezogen werden. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
Das müssen Sie beachten
Die Verwendung ungeeichter Messgeräte entgegen den Bestimmungen von § 31, Abs.1 MessEG sowie das Angeben oder das Verwenden von Werten ungeeichter Messgeräte entgegen den Bestimmungen von § 33, Abs.1 MessEG, stellen jeweils für sich Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von bis zu 50.000 € geahndet werden können. Das heißt, die Angabe und die Verwendung von Werten ungeeichter Messgeräte sind nicht statthaft. Aus privatrechtlicher Sicht entsteht hierbei für Sie ein Konflikt: Wohnungsnutzende haben laut Heizkostenverordnung einen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung ihrer Heiz- bzw. Warmwasserkosten. Sollten Nutzende gegen die Heizkostenabrechnung aufgrund der ungeeichten Messgeräte vorgehen, müssen Sie als Verwenderin/Verwender der Messgeräte deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit nachweisen.