Neu bei der CO2-Bepreisung – Aufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden
Bisher konnten Vermietende von Wohngebäuden die CO₂-Bepreisung (im Folgenden CO₂-Kosten genannt), die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) entstehen, vollständig an ihre Mietenden weitergeben.
Mit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), am 1. Januar 2023 werden die CO₂-Kosten resultierend aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEGH) für Heizöl, Flüssiggas und Erdgas, Kohle und Fernwärme von Wohngebäuden auf Vermietende und Mietende aufgeteilt. Dabei kommt ein Stufenmodell zur Anwendung, das an die Verantwortungsbereiche und Einflussmöglichkeiten von Vermietenden und Mietenden anknüpft: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil der Vermietenden an den Kosten.
Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
In Nichtwohngebäuden darf der Mieter maximal 50 % der Kosten tragen – unabhängig vom energetischen Zustand der Immobilie. Bis Ende 2025 soll ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude erarbeitet und eingeführt werden.
Die wichtigsten Fakten zu den CO₂-Kosten für Vermietende
Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Mit dem BEHG wurden CO₂-Kosten auf Öl und Erdgas eingeführt. Als Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung sollen die CO₂-Kosten helfen, klimafreundliches Verhalten zu fördern, um Treibhausgase zu minimieren.
Mit dem CO2KostAufG ist ab 1. Januar 2023 ein Zehn-Stufenmodell eingeführt, nach dem die CO₂-Kosten abhängig vom Energiestandard der Immobilie aufgeteilt werden. Neben Heizöl, Flüssiggas und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO₂-Kosten für Kohle und Fernwärme.
Doch was bedeutet das eingeführte Zehn-Stufenmodell für Vermietende? Einfach ausgedrückt: Je schlechter die Energiebilanz der Immobilie, desto höher ist der Vermietenden-Anteil an den CO₂-Kosten. Hat die Immobilie eine besonders schlechte Energiebilanz, müssen die Vermietenden 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen. In neun weiteren Stufen nimmt der Anteil für Vermietende ab. So entsteht ein wirtschaftlicher Anreiz für sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz der Immobilie.
Wie hoch sind die CO₂-Kosten ab 2023?
Zum Januar 2021 wurden die CO₂-Kosten zunächst auf 25 Euro pro ausgestoßener Tonne CO₂ festgelegt. Ab 2022 soll der Preis jährlich schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen.
Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Nach dieser Einführungsphase sollen Zertifikate für einen CO2-Ausstoß ersteigert werden können. Diese sind entsprechend den Klimazielen begrenzt. Die CO2-Kosten richten sich dann am Markt nach Angebot und Nachfrage.
Aufgrund der im Jahr 2022 erheblich gestiegenen Energiepreise wurde die vorgesehene Erhöhung der CO₂-Kosten im Jahr 2023 von 30 Euro auf 35 Euro pro Tonne ausgesetzt.
Die CO₂-Kosten werden immer dann fällig, wenn CO₂ aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Auch Fernwärme fällt unter das neue CO2KostAufG, soweit für die dabei eingesetzten Brennstoffe ausschließlich ein nationaler Kohlendioxidpreis nach dem BEHG erhoben wird.
Das Zehn-Stufenmodell für die CO₂-Kosten
Das Zehn-Stufenmodell gilt für alle Immobilien, die ganz oder teilweise als Wohngebäude genutzt werden. Je schlechter die Energiebilanz der Immobilie, desto mehr müssen sich Vermietende gemäß der Tabelle zum Stufenmodell an den CO₂-Kosten beteiligen.
Bei einer Immobilie mit sehr hohem energetischem Standard, z. B. einem KfW-Effizienzhaus 55 tragen die Mietenden die CO₂-Kosten weiterhin vollständig allein. Solche Häuser verbrauchen lediglich 55 Prozent der Energie eines Neubaus nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Bei Immobilien mit einer schlechteren Energiebilanz müssen Vermietende hingegen entsprechend der Tabelle zukünftig bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen.
Wir unterstützen Sie bei der Abrechnung der CO₂-Kosten
BRUNATA-METRONA-Kunden bieten wir den Service der Aufteilung der CO₂-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung an. Auf Basis der CO₂-Menge und der Quadratmeter Ihrer Liegenschaft wird in der Heizkostenabrechnung der Emissionsgrad errechnet und die Immobilie in das Zehn-Stufenmodell eingeordnet.
Ihr Beitrag: Bitte teilen Sie uns mit der jährlichen Heizkostenaufstellung die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten mit. Die Angaben finden Sie auf der Rechnung Ihres Brennstofflieferanten. Sie sind die Grundlage für eine rechtskonforme Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden sowie für die nachvollziehbare Darstellung auf der Heizkostenabrechnung.
Wichtig zu wissen: Die Verordnung gilt ab dem Abrechnungszeitraum 2023. Die neue Aufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden wird daher in der Regel erst mit den 2024 erstellten Abrechnungen notwendig.
FAQ
BRUNATA-METRONA – Interview zum CO2- Kostenaufteilungsgesetz
Unser Kollege und Experte Josef Elfinger (Produktmanagement Dienstleistungen, BRUNATA-METRONA München) beantwortet drei Fragen zum Thema Co2- Kostenaufteilungsgesetz:
Was verbirgt sich hinter dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz?
Was ist Ziel des Gesetzes?
Wie funktioniert das 10-Stufenmodell und was bewirkt es?
Weitere FAQ
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